Satzung Bitte beachte §3 Nr. 4c und §6 Satzungdes Ortsverbandes Rheinfelden BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN § 1 Die Organisation ist Ortsverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, des Landesverbandes Baden-Württemberg und des Kreisverbandes Lörrach. Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Gemeinde Rheinfelden. Die Satzungen der Bundespartei, des Landesverbandes und des Kreisverbandes sind Bestandteil dieser Satzung, sofern hier keine anderen Regelungen getroffen werden. § 2 Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand des Ortsverbandes beantragt. Der Vorstand hat die Antragstellung den Mitgliedern in der nächst folgenden Ortsversammlung bekannt zu geben. Sofern innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Antragstellung kein Mitglied einen Antrag auf Abstimmung über die Neuaufnahme gestellt hat, gilt der Antragsteller als Mitglied. Ansonsten entscheidet der Ortsverband nach Diskussion mit einfacher Mehrheit über die Neuaufnahme. Bei Ablehnung sind die Gründe dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. § 3 1. Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung, der Ortsvorstand und die Arbeitsgruppen. 2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Ortsverbandes. Sie findet mindestens einmal im Monat statt und wird – falls durch die Versammlung nicht anders bestimmt – von einem Vorstandsmitglied einberufen, vorbereitet und geleitet. Alle Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen, das jedem Mitglied zugänglich sein muss. Einmal im laufenden Jahr findet eine Jahres-Hauptversammlung statt, auf der die Rechenschaftsberichte des Vorstands und der Mandatsträger (bzw. Fraktion) vorgelegt werden sowie möglichst Neuwahlen des Vorstands stattfinden. Sie wählt in geheimer Wahl den Ortsvorstand für einen Zeitraum von längstens zwei Jahren. 3. Die Mitgliederversammlung regelt die Aufgabenverteilung sämtlicher im Ortsverband anfallender Tätigkeiten. 4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Findet die Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass statt, so ist sie beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Mitglieder anwesend sind. Mitgliederversammlungen aus besonderem Anlass sind – unter Einhaltung einer Zweiwochenfrist – schriftlich oder auf elektronischem Weg unter Angabe der Tagesordnungspunkte einzuberufen.Besondere Anlässe sind:a) Wahl des Ortsvorstands;b) Abwahl eines Vorstandsmitglieds;c) Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds;d) Wahl der Bewerber eines Wahlvorschlags zur Kommunalwahl;e) Bildung eines Bündnisses nach § 6;f) Satzungsänderungen;g) Auflösung des Ortsverbandes. 5. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. § 4 Die Arbeitsgruppen können zu beliebigen Themen von verschiedenen Mitgliedern gegründet werden. Sie arbeiten selbständig und können Aktionen, Erklärungen u.ä. in ihrem Namen ohne Genehmigung des Vorstands oder der Mitgliederversammlung durchführen bzw. verfassen. Die Ziele der Arbeitsgruppen müssen der Mitgliederversammlung vorgetragen und von dieser genehmigt werden. § 5 1. Der Ortsvorstand besteht aus einem/einer SprecherIn, einem/einer stellvertretenden SprecherIn und dem/der BeisitzerIn. Zwei Mitglieder des Ortsvorstands vertreten den Ortsverband gemäß § 25 BGB nach außen. 2. Der Vorstand wird für zwei Jahre in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Ein Vorstandsmitglied kann mit einfacher Mehrheit in geheimer Wahl abgesetzt werden. Die beiden Vorsitzenden und die/der Beisitzer werden in getrennten Wahlgängen in geheimer Abstimmung gewählt. Gewählt ist wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht. In weiteren Wahlgängen reicht die einfache Mehrheit. Sofern dies nicht von der Mitgliederversammlung im Einzelfall anders bestimmt wird, vertritt der/die SprecherIn die politischen Aussagen des Ortsverbandes in der Öffentlichkeit. § 6 1. Der Ortsverband ist berechtigt, bei Kommunalwahlen in seinem Wahlbezirk Bündnisse mit anderen Wählervereinigungen einzugehen. Dies kann auch in Form eines gemeinsamen Wahlvorschlags oder der Bildung einer neuen Wählervereinigung zur Einreichung eines Wahlvorschlags geschehen. 2. Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder ist eine Urabstimmung zu folgenden Punkten durchzuführen:a) Verzicht auf einen eigenen kommunalen Wahlvorschlag;b) Eingehen eines Bündnisses nach Punkt 1. § 7 Mitglieder des Ortsvorstands dürfen nicht gleichzeitig Abgeordnete im Landes-, Bundes- oder Europaparlament sein. § 8 Der Ortsverband speichert personenbezogene Daten seiner Mitglieder. Er verpflichtet sich, die Daten nicht an Dritte weiterzugeben. Die betroffenen Mitglieder haben ein Recht auf Dateneinsicht. § 9 Zur Auflösung des Ortsverbandes ist eine Mehrheit der Mitglieder des Ortsverbandes notwendig. Die Auflösung bedarf der Zustimmung des Kreisvorstands. § 10 Diese Satzung tritt am 09. April 2023 in Kraft. Gleichzeitig erlischt die bisherige Satzung. Unterschrift des Vorstands: Bohusch